§ 1
Name, Sitz
und Tätigkeitsbereich
(1)
Der
Verein führt den Namen „Österreichisch-Britische
Gesellschaft in Oberösterreich“. (Austro-British Society in Upper Austria).
(2)
Er hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Linz und
erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Oberösterreich.
(3)
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht
beabsichtigt.
§
2
Zweck
Die
Gesellschaft, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet
ist, bezweckt die Förderung freundschaftlicher
Beziehungen zwischen Österreich und Großbritannien. Sie
übt ihre Tätigkeit ohne Ansehen der Person, der
Nationalität, der Partei oder der Konfession aus. Zur
Erreichung ihrer Ziele kann die Gesellschaft alle hiefür
notwendig erachteten Einrichtungen schaffen und
Veranstaltungen durchführen. Zu diesem Zweck verfügt sie
über Clubräumlichkeiten. Zur Pflege der englischen
Sprache sollen Sprachkurse, Konversationsabende sowie
Vorträge von allgemeinem Interesse veranstaltet werden.
§
3
Mittel
zur Erreichung des Vereinszwecks
Die
Mittel des Vereines werden durch Mitgliedsbeiträge, Erträge
aus Veranstaltungen, Subventionen, Spenden und sonstige
Zuwendungen aufgebracht.
§
4
Arten der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2)
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an
der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche
Mitglieder
sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch
Zahlung eines erhöhten
Mitgliedsbeitrags fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer
Verdienste um
den Verein ernannt werden.
§
5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereins können alle physischen
Personen, sowie juristische Personen und
rechtsfähige
Personengesellschaften werden.
(2)
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern entscheidest der Vorstand.
Die Aufnahme kann
ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3)
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag
des Vorstands durch die Generalversammlung.
§
6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei
juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
(2)
Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich.
Er wird mit schriftlicher Mitteilung an die
Vereinsleitung
wirksam.
(3)
Bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere bei
unehrenhaftem Verhalten, kann die Vereinsleitung den
Ausschluß von Mitgliedern beschließen. Bei Nichtzahlung
des Mitgliedsbeitrages innerhalb eines Vereinsjahres
erlischt die Mitgliedschaft.
(4)
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann
von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands
beschlossen werden.
§
7
Rechte
und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht
in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den
Ehrenmitgliedern zu.
(2)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen
des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins
Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten
und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die
ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet.
Organe
des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10),
der Vorstand (§§
11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das
Schiedsgericht (§ 15).
§
9
Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die
„Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich
statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet
auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen
Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von
mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen
der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei
Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder
per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene
Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch
den Vorstand.
(4)
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens
drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim
Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
einzureichen.
(5)
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über
einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung
gefasst werden.
(6)
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein
anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung
ist zulässig.
(7)
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der
Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse,
mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein
aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz der Generalversammlung führt der
Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn
auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§
10
Aufgaben der Generalversammlung
Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)
Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b)
Beschlussfassung über den Voranschlag;
c)
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und
der Rechnungsprüfer;
d)
Entlastung des Vorstandes;
e)
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
f)
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
g)
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die
freiwillige Auflösung des Vereins;
h)
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf
der Tagesordnung stehende Fragen.
§
11
Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und
zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem
Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und
seinem Stellvertreter.
(2)
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines
gewählten
Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu
die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen ist. Fällt der
Vorstand ohne Selbstergänzung
durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange
Zeit aus,
so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein,
hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation
erkennt, unverzüglich die
Bestellung eines Kurators beim
zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
(3)
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3
Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(4)
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder
mündlich
einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit
verhindert, darf jedes
Vorstandsmitglied den Vorstand
einberufen.
(5)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine
Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die
Hälfte
von ihnen anwesend ist.
(6)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
(7)
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung
sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt
der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied,
das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8)
Außer durch den Tod und Ablauf der
Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt
(Abs. 10).
(9)
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten
Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
entheben. Die
Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw.
Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit
schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten
Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt
wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines
Nachfolgers wirksam.
§
12
Aufgaben des Vorstands
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das
„Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm
kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
(1)
Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung
des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses (=
Rechnungslegung);
(2)
Vorbereitung der Generalversammlung;
(3)
Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen
Generalversammlung;
(4)
Verwaltung des Vereinsvermögens;
(5)
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern;
(6)
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des
Vereins.
§
13
Besondere Obliegenheiten einzelner
Vorstandsmitglieder
(1)
Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des
Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei
der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2)
Der Obmann vertritt den Verein nach außen.
Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und eines
weiteren Vorstandsmitglieds, in Geldangelegenheiten (=vermögenswerte
Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers.
(3)
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den
Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen,
können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4)
Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt,
auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter
eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen;
im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5)
Der Obmann führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand.
(6)
Der Schriftführer führt die Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstands.
(7)
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8)
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des
Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre
Stellvertreter.
§
14
Rechnungsprüfer
(1)
Zwei Rechnungsprüfer werden von der
Generalversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen
keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2)
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle
sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im
Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung
und die statutenmäßige Verwendung der Mittel.
§
15
Schiedsgericht
(1)
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach
den §§ 577 ZPO.
(2)
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es
wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem
Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich
namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand
binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb
von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts
namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb
von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes
ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des
Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter
den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des
Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3)
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach
Gewährung beiderseitigem Gehörs bei Anwesenheit aller
seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine
Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§
16
Freiwillige Auflösung des Vereins
(1)
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in
einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2)
Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist - über
die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen
Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem
dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat.. Dieses Vermögen
soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer
Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke
wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.